Corona-Steuerhilfegesetz kommt
Der Bundestag hat dem Gesetz zu Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) am 28. Mai 2020 und der Bundesrat am 5. Juni 2020 zugestimmt. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten im Juni 2020 tritt das Gesetz in Kraft.
Umsatzsteuerliche Änderungen
Das Corona-Steuerhilfegesetz sieht unter Anderem vor, dass der Mehrwertsteuersatz/Umsatzsteuersatz für Speisen in Restaurants, die vor Ort gegessen werden (sonstige Leistungen), zeitlich befristet von bisher 19% auf 7% sinkt. Die Regelung gilt für alle Leistungen, die in der Zeit zwischen 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 ausgeführt werden. Eine sonstige Leistung gilt grundsätzlich als ausgeführt, wenn sie vollendet/beendet ist. Auf das Datum der Rechnungslegung kommt es ebenso wenig an, wie auf den Zahlungszeitpunkt. Leistungen, die vor dem 1. Juli 2020 beginnen und nach dem 30. Juni 2020 ausgeführt werden, unterliegen demnach bereits dem neuen, reduzierten Steuersatz.
Wichtig: Speisen, die zum Verzehr außer Haus bestimmt sind (Lieferungen), unterlagen bisher bereits dem ermäßigten Steuersatz von 7% (§ 12 Abs. 2 Nr 1 UstG i. V. m. Anlage 2 Nr. 28ff).
Wichtig: Getränke, die im Restaurant, also an Ort und Stelle getrunken werden (sonstige Leistungen), unterlagen und unterliegen weiterhin dem Regelsteuersatz von 19%. Getränke zum Verkauf außer Haus (Lieferungen) unterlagen und unterliegen ebenfalls grundsätzlich dem Regelsteuersatz von 19%. Ausnahme sind lediglich „to go“ verkauftes verpacktes und abgefülltes Wasser sowie Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 75%. Hier bleibt es beim ermäßigten Steuersatz von 7% (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Anlage 2 Nr. 34, 35).
Ausgewählte weitere Änderungen
Corona-Sonderbonus
Corona-Sonderzahlungen von Arbeitgebern an ihre Arbeitnehmer sind bis zur Höhe von maximal 1.500,00 EUR je Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Auszahlung kann ganz oder in Teilen in der Zeit zwischen 1. März und 31. Dezember 2020 erfolgen. Die Sonderzahlung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Eine gesonderte Aufzeichnung im Lohnkonto des Arbeitgebers ist erforderlich (§ 3 Nr. 11a EStG).
Aufstockungsbeträge KUG
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld (Aufstockungsbeträge) sind bis maximal 80% des Unterschiedsbetrages nach § 106 SGB III steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt (§ 3 Nr. 28a EStG).
Wichtiger Hinweis
Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Er soll nur als Information und Entscheidungshilfe dienen. Bei konkreten Fragen sprechen Sie mich daher gern an.